Estrel Tow er AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
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§ 1 Geltungsbereich
I. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle für den Kunden oder Nutzer erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Estrel Hotel-Betriebs-GmbH (Hotel), sofern nicht hiervon abweichende Vereinbarungen in gesonderten Verträgen getroffen werden. Als Kunde gilt der Nutzer der vom Hotel erbrachten Leistungen, der sich im Hotel angemeldet hat
II. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Hotels.
III. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde
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§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung; Verjährung
I. Der Hotelaufnahmevertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung dem Kunden schriftlich zu bestätigen.
II. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet dieser als Vertreter ohne Vertretungsmacht bis zum Vorliegen einer wirksamen Vollmacht oder einer nachträglichen Genehmigung durch den Kunden selbst.
III. Das Hotel haftet für von ihm und seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet das Hotel bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sachund Vermögensschäden haftet das Hotel und seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf]
IV. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, höchstens jedoch fünf Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
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§ 3 Leistung, Preis, Zahlung und Aufrechnung
I. Das Hotel ist verpflichtet, die von Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
II. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
III.Die vereinbarten Preise beinhalten jeweils die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Gibt es nach Vertragsabschluss den Leistungsgegenstand des Hotels betreffende Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer und/oder eine Neueinführung oder Änderung lokaler Abgaben werden die Preise entsprechend angepasst, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien bedarf; bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate beträgt.
IV. Der vereinbarte Preis kann vom Hotel geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel dem zustimmt.
V. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, so kann das Hotel den vereinbarten Preis um bis zu 5 % anheben, wenn zwischenzeitlich Kostensteigerungen bei Heizungs-, Strom- und Wasserkosten oder bei Löhnen und Gehältern eingetreten sind. Die Anhebung des Preises darf nur im gleichen Rahmen wie die Kostensteigerungen erfolgen. Die Obergrenze erhöht sich um weitere 5% für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus; Preisänderungen nach § 3 III Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben dabei unberücksichtigt.
VI. Rechnungen des Hotels sind grundsätzlich bei Bestellung des Kunden zu zahlen bzw. ist die Zahlung durch Hinterlegung einer Kreditkarte sicherzustellen. Das Hotel kann entscheiden, inwieweit die Zahlungen erst beim Auschecken erfolgen sollen. In anderen Fällen sind Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
VII. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bzw. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde Unternehmer ist, zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich niedrigeren, dem Hotel eines höheren Schadens vorbehalten.
VIII. Ist der Kunde verpflichtet die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt zu erbringen so ist er nach der Frist bzw. nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Kreditkartenzahlung berechtigt, ohne die hierbei für die Estrel Hotel-Betriebs-GmbH entstehenden Kosten zu übernehmen
IX. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern, wenn er dies 14 Tage zuvor angekündigt hat.
X. Für Pauschalreiseprodukte des Hotels ist der Reisepreis erst bei Abreise fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt beim Check-out. Vorauszahlungen werden nicht gefordert oder entgegengenommen.
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§ 4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
I. Ein Rücktritt des Kunden vom Hotelaufnahmevertrag bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Hotels; ist der Kunde eine natürliche Person, die einen Vertrag (Rechtsgeschäft) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so genügt Textform für die Zustimmung des Hotels. Erfolgt dies nicht, ist der vertraglich vereinbarte Preis auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Unberührt bleiben Rücktrittsrechte des Kunden wegen vom Hotel zu vertretender Pflichtverletzung.
II. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn zwischen dem Hotel und dem Kunden schriftlich ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde und der Kunde sein Rücktrittsrecht fristgemäß und schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt. Nach dem Termin erlischt das Rücktrittsrecht. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung des Kunden beim Hotel.
III. Wird die Zustimmung nicht erteilt oder der Rücktritt nicht rechtzeitig ausgeübt, steht es dem Hotel frei, den entstandenen und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, 80 % der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zahlen.
IV. Unabwendbare Ereignisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Sturm oder Explosionen, Stromausfälle, Embargos, staatliche Einschränkungen, Aufstände, Aufruhr oder Unruhen, Terroranschläge, Kriege oder andere Militäraktionen, Rebellionen, Vandalismus, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Streik oder Aussperrungen, Mangel oder Ausfall von Transporteinrichtungen oder andere Gründe, die keine Partei zu verantworten hat (zusammenfassend als „höhere Gewalt“ bezeichnet) berechtigen Kunden zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses, wenn die Beschaffenheit und die Lage der Räume der gebuchten Zimmer dadurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Das Hotel wird im Falle einer berechtigten Kündigung alle vom Kunden geleisteten Anzahlungen und/oder Vorauszahlungen abzüglich einer Ausfallentschädigung von 25% des vertraglich vereinbarten Entgelts innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der Kündigung zurückerstatten. Es besteht kein Rücktrittsrecht des Kunden, wenn gebuchte Zimmer wegen Ausfall einer Veranstaltung nicht benötigt werde.
V. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.
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§ 5 Rücktritt des Hotels
I. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
II. Das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen,
III. insbesondere wenn: - höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - ein Verstoß gegen § 1 II vorliegt.
IV. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
V. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Im Übrigen sind die Haftungsansprüche auf den dreifachen Preis einer gebuchten Übernachtung begrenzt.
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§ 6 Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
I. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, solche wurden ihm ausdrücklich schriftlich zugesagt.
II. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, sie wurde ihm vom Hotel ausdrücklich zugesagt.
III. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.
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§ 7 Haftung des Hotels
I. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen gemäß § 2 III.
II. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um diese Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
III. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff. BGB). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den hundertfachen Beherbergungspreis für einen Tag, mindestens 600 EUR und höchstens 3.500 EUR, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten beträgt die Höchstgrenze 800 EUR Das Hotel bietet die Verwahrung von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und sonstigen Wertsachen im zentralen Hotelsafe an der Rezeption bis zu einem Wert von 10.000,00 EUR an, darüber hinausgehende Werte können nach vorheriger Absprache verwahrt werden. Eine Ablehnung erfolgt nur, wenn die Verwahrung unzumutbar ist (§ 702 Abs. 3 BGB). Bei Verwahrung erteilt das Hotel eine schriftliche Übernahmeerklärung (Quittung). Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung nicht unverzüglich nach Kenntnis dem Hotel anzeigt; dies gilt nicht, wenn die Sachen zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung vom Hotel oder seinen Leuten verschuldet ist.
IV. Ein im Gästezimmer bereitgestellter Zimmersafe bietet keinen vollständigen Schutz vor Diebstahl und dient ausschließlich der eigenverantwortlichen Verwahrung durch den Gast. Die Nutzung des Zimmersafes begründet keine Übernahme zur Aufbewahrung durch das Hotel.
V. Für die unbeschränkte Haftung des Hotels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Weckaufträge werden vom Hotel von größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und -auf Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
VII. Schadenersatzansprüche sind im Fall von § 7 VI ausgeschlossen. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vom Hotel zu verantwortender Pflichtverletzung beruhen.
VIII. Soweit für die vom Hotel zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke eine Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe, Allergene etc, besteht, finden Sie entsprechende Informationen in den Speisekarten der Restaurants, mit dem Hinweis auf eine separate Allergene-Karte. Beim Frühstück stehen Informationsaufsteller. Bei Büffets haben sowohl der der Souschef als auch der Serviceleiter eine Übersicht über die enthaltenen Allergenen Stoffe. Die Angaben über Zusatzstoffe und Allergene in den Lebensmitteln beruhen auf Informationen, die das Hotel von den Herstellern und Lieferanten erhält. Das Hotel bevorzugt soweit möglich kennzeichnungsfreie Erzeugnisse und ist bemüht, nur Lebensmittel von hoher Qualität und regionaler Herkunft zu verwenden, Fleisch und Fleischerzeugnisse aus artgerechter Tierhaltung und Fisch sowie Fischerzeugnisse aus nachhaltigem Fischfang. Die Lieferanten des Hotels bieten jedoch nicht bei allen Lebensmitteln deklarationsfreie Alternativen an. In einigen Produkten sind Zusatzstoffe auch nicht vermeidbar. Aufgrund der Produktvielfalt der einzelnen Hersteller ist es möglich, dass es zu Kreuzkontaminationen kommt und auch Anteile von nicht aufgeführten Zusatzstoffen in den Produkten enthalten sind. In der Küche des Hotels werden keine Zusatzstoffe direkt zugesetzt. Das Hotel kann jedoch nicht ausschließen, dass es bei der Zusammenführung von verschiedenen Speisenkomponenten bei der Zubereitung von Speisen und/oder Getränken zu Kreuzkontaminationen kommt. Das Hotel kann somit nicht gewährleisten, dass in den angebotenen Speisen und/oder Getränken, neben den gekennzeichneten Zusatzstoffen, nicht noch weitere Zusatzstoffe vorhanden sind. Das Hotel übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit der in den Informationen des Hotels aufgeführten Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Allergene etc. bei den vom Hotel zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke und übernimmt auch keine Haftung für allergische und/oder andere gesundheitliche Reaktionen beim Verzehr der vom Hotel zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke.
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§ 8 Schlussbestimmungen
I. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser AGB haben in Schriftform zu erfolgen; ist der Kunde eine natürliche Person, die einen Vertrag (Rechtsgeschäft) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so haben Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser AGB in Textform zu erfolgen. Keine Partei kann sich auf eine hiervon abweichende Übung berufen. Das Hotel behält sich vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Einseitige Änderungen und/oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam
II. Das Hotel ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
III. Ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
IV. Es gilt deutsches Recht.
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Stand
13.03.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der K.M.C.-Kommunikations- und Medien-Center GmbH (K.M.C. GmbH)
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§ 1 Geltungsbereich
I. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der K.M.C. GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen, wie zum Beispiel Bankette, Tagungen, Seminare, Messen, Gala- und Sportveranstaltungen etc., sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der K.M.C. GmbH.
II. Die Einladung, die Unter- und Weitervermietung der vermieteten Räume oder Flächen sowie die Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der K.M.C. GmbH.
III. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der K.M.C. GmbH finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
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§ 2 Vertragsabschluss und Vertragshaftung
I. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme der K.M.C. GmbH zustande. Vertragspartner wird derjenige, dessen Angebot angenommen wird.
II. Ist der Vertragspartner nicht der Veranstalter selbst oder schaltet er einen gewerblichen Vermittler oder Organisator ein, verpflichtet sich der Vertragspartner, vom Veranstalter bzw. vom gewerblichen Vermittler oder Organisator innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des zwischen der K.M.C. GmbH und dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages eine Beitrittserklärung beizubringen. Der Vertragspartner und der Beigetretene haften gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Unterlässt der Vertragspartner die Beibringung der Beitrittserklärung, haftet er allein auf die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten.
III. Die K.M.C. GmbH haftet für von ihr und ihren Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die K.M.C. GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die K.M.C. GmbH und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf].
IV. Der Vertragspartner und die dem Vertrag Beigetretenen versichern, dass über den Zweck, die Zielrichtung und die an der geplanten Veranstaltung Beteiligten vollständig Auskunft erteilt wurde bei Verstößen greift § 4 II b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
V. Der Vertragspartner/Beigetretene haftet dafür, dass nach der Art der Veranstaltung keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen. Die K.M.C. GmbH weist den Vertragspartner/Beigetretenen darauf hin, dass für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützter Musik eine Genehmigung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin) einzuholen ist bzw. die Veranstaltung dort anzumelden ist. Die dafür anfallenden Gebühren der GEMA sind allein vom Vertragspartner/Beigetretenen zu tragen.
VI. Das Hausrecht, die Befugnis zur Kontrolle und die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen obliegt grundsätzlich der K.M.C. GmbH. Daneben üben der Vertragspartner und die Beigetretenen diese Rechte im Rahmen der durchzuführenden Veranstaltung für die Dauer der Veranstaltung aus. Die K.M.C. GmbH ist berechtigt, im Rahmen der An- und Abfahrten Kontrollen der Belieferung vorzunehmen. Der Vertragspartner und der Beigetretene verpflichten sich, von den jeweiligen Lieferanten die Einwilligung dafür einzuholen.
VII. Der Kunde ist verpflichtet die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes einzuhalten.
VIII. Der Vertragspartner und der Beigetretene verpflichten sich, die Räume nach Beendigung der Veranstaltung zu sichern und herrenlose Gegenstände zu verwahren.
IX. Soweit für die von der K.M.C. GmbH zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke eine Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe, Allergene etc., besteht, finden Sie entsprechende Informationen finden Sie eine Übersicht der Allergene auf Informationsaufstellern am Eingang zu den Veranstaltungsräumen. Menükarten, mit der Auflistung der Allergenen Stoffe, können auf Nachfrage beim Souschef oder Serviceleiter eingesehen werden. Die Angaben über Zusatzstoffe und Allergene in den Lebensmitteln beruhen auf Informationen, die die K.M.C. GmbH von den Herstellern und Lieferanten erhält. Die K.M.C. GmbH bevorzugt soweit möglich kennzeichnungsfreie Erzeugnisse und ist bemüht, nur Lebensmittel von hoher Qualität und regionaler Herkunft zu verwenden, Fleisch und Fleischerzeugnisse aus artgerechter Tierhaltung und Fisch sowie Fischerzeugnisse aus nachhaltigem Fischfang. Die Lieferanten der K.M.C. GmbH bieten jedoch nicht bei allen Lebensmitteln deklarationsfreie Alternativen an. In einigen Produkten sind Zusatzstoffe auch nicht vermeidbar. Aufgrund der Produktvielfalt der einzelnen Hersteller ist es möglich, dass es zu Kreuzkontaminationen kommt und auch Anteile von nicht aufgeführten Zusatzstoffen in den Produkten enthalten sind. In der Küche der K.M.C. GmbH werden keine Zusatzstoffe direkt zugesetzt. Die K.M.C. GmbH kann jedoch nicht ausschließen, dass es bei der Zusammenführung von verschiedenen Speisenkomponenten bei der Zubereitung von Speisen und/oder Getränken zu Kreuzkontaminationen kommt. Die K.M.C. GmbH kann somit nicht gewährleisten, dass in den angebotenen Speisen und/oder Getränken, neben den gekennzeichneten Zusatzstoffen, nicht noch weitere Zusatzstoffe vorhanden sind. Die K.M.C. GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit der in den Informationen der K.M.C. GmbH aufgeführten Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Allergene etc. bei den von der K.M.C. GmbH zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke und übernimmt auch keine Haftung für allergische und/oder andere gesundheitliche Reaktionen beim Verzehr der von der K.M.C. GmbH zubereiteten und/oder veräußerten Speisen und Getränke.
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§ 3 Leistungen, Preise, Erfüllung
I. Der Vertragspartner und der Beigetretene sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Leistungen und Auslagen der K.M.C. GmbH an Dritte.
II. Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gibt es nach Vertragsabschluss den Leistungsgegenstand der K.M.C. GmbH betreffende Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer und/oder eine Neueinführung oder Änderung lokaler Abgaben werden die Preise entsprechend angepasst, ohne dass es einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien bedarf; bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate beträgt. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung 4 Monate, so kann die K.M.C. GmbH den vereinbarten Preis um bis zu 5 % anheben, wenn zwischenzeitlich Kostensteigerungen bei Heizungs-, Strom- und Wasserkosten oder bei Löhnen und Gehältern eingetreten sind. Die Anhebung des Preises darf nur im gleichen Rahmen wie die Kostensteigerungen erfolgen. Die Obergrenze erhöht sich um weitere 5% für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus; Preisänderungen nach § 3 II Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben dabei unberücksichtigt. Rechnungen der K.M.C. GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug stehen der K.M.C. GmbH mindestens die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen zu. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der K.M.C. GmbH der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
III. Die K.M.C. GmbH ist berechtigt, den Vertragsabschluss unter die Bedingung einer Vorauszahlung zu stellen. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, ist die Vorauszahlung in Höhe von 100 % der Bereitstellungskosten / Raummieten drei Monate im Voraus zu leisten. Erfolgt die Buchung weniger als drei Monate vor Veranstaltungsbeginn, ist die Vorauszahlung in Höhe von 100% der Bereitstellungskosten/Raummieten bei Vertragsschluss zu leisten.
IV. Weiterhin ist vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ein Betrag in Höhe von 50 % des kalkulierten Preises für Speisen und Getränke bzw. in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagungspauschalen zu leisten.
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§ 4 Rücktritt der K.M.C. GmbH vom Vertrag
I. Die K.M.C. GmbH ist zum Rücktritt berechtigt bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, nicht von der K.M.C. GmbH zu vertretenden Umständen.
II. Die K.M.C. GmbH ist ferner aus sachlich gerechtfertigten Gründen zum Rücktritt berechtigt, insbesondere wenn a. die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der K.M.C. GmbH gesetzten Nachfrist nicht geleistet wird, b. die Antragsannahme aufgrund irreführender oder falscher Angaben über wesentliche Tatsachen, die mit der geplanten Veranstaltung im Zusammenhang stehen, zustande kommt, c. begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das öffentliche Ansehen der K.M.C. GmbH gefährden kann.
III. Die K.M.C. GmbH hat den Vertragspartner und den Beigetretenen von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
IV. Im Falle eines berechtigten Rücktritts der K.M.C. GmbH vom Vertrag besteht kein Anspruch des Vertragspartners und/oder des Beigetretenen auf Schadensersatz.
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§ 5 Rücktritt des Vertragspartners (Abbestellung)
I. Kann der Vertragspartner aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, von der Mietsache nicht den vereinbarten Gebrauch machen, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Miete und der bestellten Teilleistungen verpflichtet.
II. Unabwendbare Ereignisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer, Sturm oder Explosionen, Stromausfälle, Embargos, staatliche Einschränkungen, Aufstände, Aufruhr oder Unruhen, Terroranschläge, Kriege oder andere Militäraktionen, Rebellionen, Vandalismus, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Streik oder Aussperrungen, Mangel oder Ausfall von Transporteinrichtungen oder andere Gründe, die keine Partei zu verantworten hat (zusammenfassend als „höhere Gewalt“ bezeichnet) berechtigen den Vertragspartner / Beigetretenen zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses, wenn die Beschaffenheit und die Lage der Räume der gemieteten Räume oder die von der K.M.C. GmbH zu erbringenden Leistungen dadurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Die K.M.C. GmbH wird im Falle einer berechtigten Kündigung alle vom Vertragspartner / Beigetretenen geleisteten Anzahlungen und/oder Vorauszahlungen abzüglich einer Ausfallentschädigung von 25% des vertraglich vereinbarten Entgelts innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der Kündigung zurückerstatten.III. Der Vertragspartner hat bei Verhinderung seinen Rücktritt der K.M.C. GmbH schriftlich anzuzeigen. Abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der K.M.C. GmbH ist eine Ausfallentschädigung zu zahlen. Die Ausfallentschädigung beträgt mindestens 25% des vertraglich vereinbarten Entgelts und wird leistungsspezifisch bemessen: - Mietleistung: Bemessungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Miete. - Gastronomische Leistungen (Speisen/Getränke): Bemessungsgrundlage ist der vertraglich vereinbarte Paket-/Menüpreis je Person; ist kein Paket-/Menüpreis vereinbart, gilt ein Tagessatz von 50,00 EUR pro Person als Berechnungsgrundlage.
Maßgeblich für die zeitliche Einordnung in den nachstehenden Absätzen IV und V ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der K.M.C. GmbH; die darin aufgeführten Ausfallentschädigungen sind jeweils auf den betroffenen Leistungsteil (Miete bzw. vereinbarter Speisen-/Getränkeumsatz) bezogen und insgesamt auf den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis begrenzt.
IV. Im Falle der Rücktrittserklärung haben der Vertragspartner und ggf. der Beigetretene in Abhängigkeit vom Zugang der Erklärung folgende Ausfallentschädigungen zu zahlen, sofern die vertraglich vereinbarte Nutzfläche weniger als 5000 qm beträgt: a. 50 % der vertraglich vereinbarten Miete bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 1 Jahr vor dem Veranstaltungstermin, b. 75 % der vertraglich vereinbarten Miete bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin, c. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete und 50 % des vereinbarten Speisenumsatzes bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin, d. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete und 75 % des vereinbarten Speisenumsatzes bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin, e. bei späterem Zugang der Rücktrittserklärung wird der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis fällig.
V. Im Falle der Rücktrittserklärung haben der Vertragspartner und ggf. der Beigetretene in Abhängigkeit vom Zugang der Erklärung bei der K.M.C. GmbH folgende Ausfallentschädigungen zu zahlen, sofern die vertraglich vereinbarte Nutzfläche 5000 qm oder mehr beträgt: a. 50 % der vertraglich vereinbarten Miete bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 18 Monate vor dem Veranstaltungstermin, b. 75 % der vertraglich vereinbarten Miete bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 15 Monate vor dem Veranstaltungstermin, c. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 1 Jahr vor dem Veranstaltungstermin, d. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete und 25 % des vereinbarten Cateringumsatzes bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin, e. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete und 50 % des vereinbarten Cateringumsatzes bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin, f. 100 % der vertraglich vereinbarten Miete und 75 % des vereinbarten Cateringumsatzes bei Zugang der Rücktrittserklärung bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin, g. bei späterem Zugang der Rücktrittserklärung wird der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis fällig.
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§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl und / oder der Veranstaltungszeit
I. Der Kunde kann bis spätestens 7 Werktagen vor dem Veranstaltungstermin die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl bis zu 15 % kostenfrei reduzieren; maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der K.M.C. GmbH. Reduzierungen, die darüber hinausgehen, lösen eine Ausfallentschädigung nach Maßgabe des folgenden Absatzes aus.
II. Die Ausfallentschädigung wegen Reduzierung der Teilnehmerzahl bezieht sich ausschließlich auf den reduzierten Anteil der gastronomischen Leistungen und berechnet sich pro „reduzierter Person“ aus dem vertraglich vereinbarten Paket-/Menüpreis. Ist ein Paket-/Menüpreis nicht vereinbart, gilt der in § 5 III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierte Tagessatz pro Person als Berechnungsgrundlage.
III. Die endgültige Teilnehmerzahl ist der Abteilung Convention & Event der K.M.C. GmbH spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitzuteilen. Diese gilt als Berechnungsgrundlage für den Speisenumsatz.
IV. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl der Berechnung zugrunde gelegt.
V. Die K.M.C. GmbH behält sich das Recht vor, andere Räume als die vertraglich vereinbarten dem Veranstalter für die Ausrichtung der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, wenn die Überlassung anderer Räume für den Veranstalter zumutbar ist.
VI. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der K.M.C. GmbH die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, kann die K.M.C. GmbH dem Vertragspartner und / oder dem Beigetretenen zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Verschiebung auf ein Verschulden der K.M.C. GmbH zurückzuführen ist.
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§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Vertragspartner / Beigetretene darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Abteilung Convention & Event der K.M.C. GmbH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnen (Korkgeld).
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§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
I. In den Räumlichkeiten der K.M.C. GmbH ist die Technik der K.M.C. GmbH zu nutzen; Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der K.M.C. GmbH zulässig. Der Vertragspartner/Beigetretene ist zwingend verpflichtet, die Technischen Richtlinien der K.M.C. GmbH einzuhalten; jegliche Abweichung von den Technischen Richtlinien der K.M.C. GmbH bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.
II. Soweit die K.M.C. GmbH auf Veranlassung des Vertragspartners für diesen technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners.
III. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für jede Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Aufsichtspflichten während der Dauer der Gebrauchsüberlassung dieser Gegenstände bzw. Einrichtungen.
IV. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Gegenstände und stellt die K.M.C. GmbH frei von Ansprüchen Dritter aus der Überlassung.
V. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Vertragspartners / Beigetretenen unter Nutzung des Stromnetzes der K.M.C. GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für alle durch die Nutzung seiner Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen und Einrichtungen der K.M.C. GmbH. Dies gilt nicht, wenn die K.M.C. GmbH die Schadensursache zu vertreten hat.
VI. Die K.M.C. GmbH ist berechtigt, die Stromkosten, die durch die Verwendung mitgebrachter Geräte entstehen, pauschal zu erfassen und dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
VII. Die Nutzung von eigenen Telekommunikations- und Internetmedien und/oder die Bereitstellung solchen über einen Dritten durch den Vertragspartner / Beigetretenen in den von der K.M.C. GmbH gemieteten Räumen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der K.M.C. GmbH.
VIII. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners geeignete Anlagen der K.M.C. GmbH ungenutzt, ist sie berechtigt, eine Ausfallvergütung in Rechnung zu stellen.
IX.Werden Ihnen Kommunikationsdienste (Internetanbindungen, Telefonleitungen etc.) von Dritten (Providern) überlassen, gehen das von den Providern an uns übergebene Servicelevel und die damit verbundenen Verfügbarkeiten auf den Vertragspartner / Beigetretenen über.
X. Störungen an von der K.M.C. GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen sind sofort zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, sind umgehend Maßnahmen zu einer fachgerechten Störungsbeseitigung einzuleiten.
XI. Die Nutzung von extern eingebrachter Technik (z.B. drahtlose Mikrofone) ist in jedem Fall vorher mit der K.M.C. GmbH abzustimmen und nur nach schriftlicher Freigabe der K.M.C. GmbH zulässig
XII. Entgelte für die Überlassung der Geräte sind sofort fällig. Ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht besteht nicht, es sei denn, die K.M.C. GmbH hat die Störungen zu vertreten.
XIII. Zum Schutz und zur störungsfreien Durchführung paralleler Veranstaltungen verpflichtet sich der Vertragspartner / Beigetretene, für den Einsatz kabelloser Mikrofone oder anderer Sende- und Empfangseinrichtungen die notwendigen Frequenzen bei der Abteilung Veranstaltungstechnik der K.M.C. GmbH unter Angabe der Anzahl der Sende- und Empfangseinrichtungen und der gewünschten Frequenzen zu beantragen. Die Nutzung von jeglichen Frequenzbereichen ist zwingend mit der K.M.C. GmbH abzustimmen und nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe zulässig. Die Frequenzen werden nicht durch die K.M.C. GmbH, sondern durch die zuständige Behörde zugeteilt. Die K.M.C. GmbH schützt nur die von Ihr genutzten Frequenzbereiche. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung dieser Frequenzen auf dem Gelände des Estrel-Hotels und des Estrel Congress Centers besteht nicht.
XIV. Sollten sich Überschneidungen mit bereits von anderen Mietern benutzten Frequenzen ergeben, werden dem Vertragspartner konkrete Frequenzen zugeteilt. Der Vertragspartner / Beigetretene erkennt diese Zuteilung an und verpflichtet sich, ausschließlich die ihm zugeteilten Frequenzen zu benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden in voller Höhe.
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§ 9 Verlust oder Beschädigung an Sachen des Vertragspartners / Beigetretenen
I. Die K.M.C. GmbH übernimmt keine Haftung für die vom Vertragspartner / Beigetretenen und seinen Teilnehmern/Besuchern für die Veranstaltung in das Hotel bzw. in die gemieteten Räume verbrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände, es sei denn, die K.M.C. GmbH trifft ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden am Verlust, Untergang oder an Beschädigungen dieser Gegenstände.
II. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich, nur solches Dekorationsmaterial einzusetzen, welches den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt. Die K.M.C. GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, der bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung vorgelegt werden muss. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen im Hotel und / oder in den gemieteten Räumen ist mit der K.M.C. GmbH abzustimmen.
III. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich, alle eingebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Vertragspartner / Beigetretene dieser Pflicht nicht nach, ist die K.M.C. GmbH berechtigt, die Entfernung aller fremden Gegenstände aus den Veranstaltungsräumen und deren Lagerung auf Kosten des Vertragspartners / Beigetretenen vorzunehmen.
IV. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, ist die K.M.C. GmbH berechtigt, für die Dauer des Verbleibs Raummiete zu fordern. Dem Vertragspartner / Beigetretenen bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der K.M.C. GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Sofern von der K.M.C. GmbH auf Anfrage zurückgelassene Gegenstände des Vertragspartners/Beigetretenen diesem nachgesandt werden, trägt der Vertragspartner/Beigetretene die Kosten und das Risiko des Verlusts, Untergang oder an Beschädigungen dieser Gegenstände.
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§ 10 Haftung des Vertragspartners / Beigetretenen
I. Der Vertragspartner / Beigetretene haftet für alle Verursachungen von Schäden an Gebäuden und / oder an Inventar durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter und / oder sonstigen Dritten, die dem Organisations- und Herrschaftsbereich des Vertragspartners / Beigetretenen zuzurechnen sind.
II. Die K.M.C. GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner angemessene Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kaution, Bürgschaften) für ihre Forderungen zu verlangen.
III. Der Vertragspartner/Beigetretene ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Sicherheit und Ordnung jeder Veranstaltung zu gewährleisten und alle einschlägigen öffentlich‑rechtlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen sowie die Technischen Richtlinien der K.M.C. GmbH in ihrer jeweils bekanntgemachten Fassung einzuhalten. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen können insbesondere die Bestellung einer Brandsicherheitswache der zuständigen Feuerwehr und/oder die Beauftragung von medizinischem Fachpersonal und/oder eines Sicherheitsdienstes beinhalten. Bei Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 400 Personen ist die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes mit qualifiziertem medizinischem Fachpersonal verpflichtend; weitergehende Anforderungen aufgrund behördlicher Auflagen oder besonderer Risiken bleiben unberührt. Nachweise über die Sicherungsmaßnahmen sind der K.M.C. GmbH auf Verlangen vorzulegen. Betreiberpflichten der K.M.C. GmbH aufgrund einschlägiger Vorschriften oder behördlicher Auflagen bleiben unberührt; soweit dies entsprechend vorgeschrieben ist, fordert die K.M.C. GmbH eine Brandsicherheitswache und/oder medizinisches Fachpersonal und/oder einen Sicherheitsdienst an, die dadurch entstehenden angemessenen Kosten trägt der Vertragspartner/Beigetretene.
IV. Der Vertragspartner / Beigetretene verpflichtet sich, von ihm erzeugte oder in seinem Besitz befindliche gewerbliche Siedlungsabfälle (1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, 2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabfälle) nach Ende der Veranstaltung unverzüglich getrennt zu sammeln und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling außerhalb der Veranstaltungsräume zuzuführen und dies zu dokumentieren. Kommt der Vertragspartner / Beigetretene dieser Pflicht nicht nach, ist die K.M.C. GmbH berechtigt, die Entfernung aller gewerblichen Siedlungsabfälle und deren Sammlung und Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners / Beigetretenen vorzunehmen.
V. Soweit für eine Veranstaltung eine Abfalllogistik bzw. Entsorgung auf dem Veranstaltungsgelände erforderlich ist oder aus organisatorischen Gründen vorgegeben wird, werden Art und Umfang der Leistungen, einschließlich einer etwaigen Pflicht zur Nutzung eines von der K.M.C. GmbH benannten Entsorgungsdienstleisters, die hierfür geltenden Preise sowie etwaige Personal‑ und Ausstattungsbedarfe vertraglich oder in einer gesonderten Individualvereinbarung geregelt. Kommt der Vertragspartner/Beigetretene diesen Pflichten nicht nach, ist die K.M.C. GmbH berechtigt, die Entfernung, Sammlung und Entsorgung der Abfälle auf Kosten des Vertragspartners/Beigetretenen vorzunehmen. Die Kosten bestimmen sich nach der jeweiligen Vereinbarung; besteht eine solche nicht, hat der Vertragspartner/Beigetretene der K.M.C. GmbH die hierfür erforderlichen und angemessenen, nachgewiesenen Aufwendungen zu erstatten.
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§ 11 Schlussbestimmungen
I. Individuell getroffene, von den vorstehenden Regeln abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; ist der Kunde eine natürliche Person, die einen Vertrag (Rechtsgeschäft) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so genügt Textform. Mündliche Abreden sind grundsätzlich unwirksam.
II. Änderungen oder Ergänzungen des Antrages, des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Textform. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen sind grundsätzlich unwirksam. Die Aufhebung von Verträgen bedarf der Schriftform; ist der Vertragspartner eine natürliche Person, die einen Vertrag (Rechtsgeschäft) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so genügt Textform für die Aufhebung des Vertrages.
III. Die K.M.C. GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
IV. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der K.M.C. GmbH.
V. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der K.M.C. GmbH. Sofern ein Vertragspartner Vertragspartei im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der K.M.C. GmbH.
VI. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
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Stand
04.11.2025